Die Klosterordnung des Klosters Neuenwalde aus dem Jahre 1684

Auszug

Die Geschichte des ehemaligen Nonnenklosters und heutigen Damenstiftes Neuenwalde geht zurück auf eine 1219 erfolgte Klostergründung in Midlum. 1282 wurde das Kloster nach “Wolde” verlegt. 1334 genehmigte Erzbischof Burghardt Grelle/Erzstift Bremen als Landesherr die erneute Verlegung des Klosters nach “Nigenwolde”, dem heutigen Neuenwalde. Mit dem Osnabrücker Frieden von 1684 fiel das Erzstift Bremen und damit auch das Kloster Neuenwalde an das Königreich Schweden. Auf Antrag der Ritterschaft des Herzogtums Bremen schenkte der schwedische König Karl XI 1683 das Kloster Neuenwalde der Ritterschaft, die das Kloster durch alle Wirren der Geschichte bis in die heutige Zeit unterhält und betreibt. Das Nds. Landesministerium hat diese Schenkung in seiner Sitzung vom 3.12.1963 mit folgender Feststellung bestätigt: “Das Kloster Neuenwalde ist aufgrund seiner geschichtlichen Entwicklung und insbesondere der Urkunde des schwedischen Königs Karl XI vom 3.7.1683 Eigentum der Ritterschaft des Herzogtums Bremen in Stade”.

Nach der auf dem Rittertag 1684 in Basdahl beschlossenenen und von Karl XI bestätigten Klosterordnung bestand die Aufgabe des Klosters u.a. in der christlichen Erziehung und er “nothdürftigen Unterhaltung adelicher Jungfrauen”. Diese Klosterordnung ist im Lauf der Jahrhunderte mehrfach geändert und ergänzt worden. Bereits 1963 jhatte die Landesregierung darauf hingewiesen, dass “eine Anpassung der an sich veralterten Satzung an Stil und die Bedürfnisse der Gegenwart nun Sache der Ritterschaft sei.” In Verantwortung vor der Geschichte und dem christlichen Glauben beschließt nunmehr die Ritterschaft unter Aufhebung der Klosterordnung des Jahres 1684 und der danach beschlossenen Änderungen und Ergänzungen in der Absicht das Kloster Neuenwalde jetzt und in Zukunft fortzuführen, die folgende Klosterordnung:

§ 1

  1. Das Kloster Neuenwalde (Kloster) ist Bestandteil der Ritterschaft des Herzogtums Bremen. Diese stellt im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten die zur Erfüllung der Aufgaben des Klosters erforderlichen Mittel zur Verfügung.
  2. Das Kloster Neuenwalde untersteht dem Präsidenten der Ritterschaft des ehem. Herzogtums Bremen (Präsident).
  3. Das Kloster wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten vertreten, soweit dieser die Vertretung nicht auf die Priorin übertragen hat.

§ 2

  1. Das Kloster ist Träger ehrwürdiger, geschichtlicher Überlieferungen. Es dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, kirchlichen und kulturellen Zwecken. Die Aufgabe des Klosters besteht insbesondere darin
    a) alleinstehende, evangelische Frauen im Kloster zu einer Gemeinschaft auf christlicher Grundlage zu verbinden, in der sie kulturellen, kirchlichen und gemeinnützigen Zwecken dienen können;
    b) die als denkmalsgeschützten Klostergebäude, die Klosterkirche sowie den Klostergarten zu betreuen und zu unterhalten und die Anlage der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit dies mit den übrigen Aufgaben des Klosters vereinbar ist;
    c) als geistliches und kulturelles Zentrum der Region tätig zu werden.
  2. Die in das Kloster aufzunehmenden Bewerberinnen sollen körperlich und geistig gesund und in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten und einen Haushalt selbständig führen zu können, sowie ihren Möglichkeiten entsprechend einen Beitrag zum Klosterleben zu erbringen. Die Bewerberin sollte bei Aufnahme als Konventualin nicht älter als 70 Jahre sein.
  3. Vor der Verleihung einer Klosterstelle wird in Abstimmung mit dem Präsidenten eine Probezeit im Kloser von 3 Monaten vereinbart (Probewohnen).
  4. Es besteht für niemanden ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in das Kloster.

Kloster Neuenwalde
Bederkesaer Straße 21–23
27607 Neuenwalde-Langen